Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche
Der § 4 Abs. 8 HochSchG regelt die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten in den Fachbereichen. Im Folgenden finden Sie die aktuellen Amtsinhaberinnen. Weitere Informationen zur Gleichstellungsarbeit in den Fachbereichen und den stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten finden Sie unter den Links zu den Gleichstellungsseiten der Fachbereiche.
Auszug aus § 4 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz
(8) Der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin bestellen; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertreterinnen in geeigneter Weise bekannt. Absatz 5 gilt sinngemäß. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang freigestellt werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten; Absatz 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 gelten entsprechend.
Fachbereich I: Erziehungs- u. Bildungswissenschaften, Philosophie, Psychologie, Pflegewissenschaft |
Fachbereich II: Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaften |
Fachbereich III: Altertumswissenschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Kunstgeschichte |
Fachbereich IV: Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften, Mathematik, Informatik, Wirtschaftsinformatik |
Fachbereich V: Rechtswissenschaften |
Fachbereich VI: Raum- und Umweltwissenschaften |